Reiseversicherung wird wichtiger, E-Card-Irrtümer kursieren immer noch!!!

Reiseversicherung wird wichtiger, E-Card-Irrtümer kursieren immer noch!!!

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Es gibt leider immer noch Wissenslücken über den Versicherungsschutz mit der E-Card bei Reisen innerhalb Europas.

Wir klären Sie auf:

Mehr als 34% gehen davon aus, mit der E-Card innerhalb Europas ausreichend versichert zu sein. Dass damit die Kosten für einen Rücktransport teilweise gedeckt sind, meinen irrtümlicherweise 27%. Für den Großteil der Österreicher (62%) ist der Abschluss einer Reiseversicherung sehr oder eher wichtig, für 22% bereits unverzichtbar geworden. Für rund 60 % ist ein solcher Versicherungsschutz angesichts der aktuellen Situation wichtiger geworden.

In Ländern, mit denen Österreich kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, ist eine medizinische Behandlung vorerst vor Ort zu bezahlen. Die Rechnung dafür kann nach der Rückkehr in Österreich beim Versicherungsträger eingereicht werden. Die Kostenvergütung erfolgt grundsätzlich nach österreichischen Tarifen.

Sind Ärzte bzw. Krankenanstalten in jenen Ländern, in denen die EKVK gilt, informiert? Müssen diese die EKVK akzeptieren?
In der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 wurde in Artikel 4 folgendes festgelegt: "Zur Durchführung dieser Verordnung stellen die Träger des Aufenthaltsstaates sicher, dass alle Leistungsbringer umfassend über die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterrichtet sind." Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl Ärzte als auch die Krankenanstalten, die in einem Vertragsverhältnis zu den aushelfenden Sozialversicherungsträgern in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina stehen, über die Regelungen der Sachleistungsaushilfe informiert sind.

 

Was ist zu tun, wenn der Arzt die EKVK nicht akzeptiert?

In Einzelfällen ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass ein ausländischer Leistungserbringer (z.B. ein niedergelassener Arzt) etwa aus Unkenntnis der entsprechenden EU-Regelungen die Abwicklung mit der EKVK verweigert und auf Barzahlung der erbrachten Leistungen besteht. In diesem Fall lassen Sie sich unbedingt eine detaillierte Rechnung ausstellen. Reichen Sie diese nach Rückkehr im Original beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein, der die Erstattung nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vornehmen wird. Die eventuell verbleibenden Differenzkosten können durch den vorherigen Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung abgedeckt werden.

Bei einem urlaubsbedingten Auslandsaufenthalt ist hinsichtlich des Zuganges zu etwaig notwendigen medizinischen Leistungen zu unterscheiden, ob die Behandlung

  • in einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz,
  • in einem Vertragsstaat oder
  • in einem Drittstaat

in Anspruch genommen wird.

 

Urlaub in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können der Versicherte und seine anspruchsberechtigten Angehörigen im Krankenversicherungssystem des Urlaubslandes die erforderlichen Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Anstaltspflege) in Anspruch nehmen.

Die Sachleistungen müssen sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Urlaubsland als medizinisch notwendig erweisen. Nicht versichert ist der Rücktransport des Versicherten bzw. der anspruchsberechtigten Angehörigen an den Wohnort oder in ein österreichisches Krankenhaus.

Die Europäische Krankenversicherungskarte befindet sich auf der Rückseite der E-Card. Sollten dort (z.B. infolge zu wenig erworbener Versicherungszeiten innerhalb der EU) noch keine Daten aufscheinen, wird vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger für jeden Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen auf Antrag eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) ausgestellt.

Die Europäische Krankenversicherugskarte ist bei Bedarf direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus) vorzulegen. Sie muss von all jenen Ärzten und Spitälern akzeptiert werden, die mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern des Urlaubslandes Verträge abgeschlossen haben.

Fehlen derartige vertraglich Regelungen oder wird die Europäische Krankenversicherungskarte im Urlaubsstaat nicht akzeptiert, sind die Kosten für die ärztliche Behandlung vom Versicherten zunächst selbst zu tragen. Die darüber ausgestellte Rechnung ist im Original nach Rückkehr aus dem Urlaub beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger mit dem Ersuchen auf Kostenerstattung einzureichen.

In manchen Ländern (z.B. Deutschland) muss beim Leistungserbringer ein Formblatt ausgefüllt werden, in das die Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte, die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und die Bestätigung, dass die Reise nicht zum Zwecke der Behandlung erfolgte, einzutragen sind.

 

Missbräuchliche Verwendung

Bei Benützung der Europäischen Krankenversicherungskarte ohne Bestehen eines Anspruches auf Leistungen aus der Krankenversicherung (z.B. kein aufrechtes Versicherungsverhältnis), haftet der Benutzer für die dadruch entstandenen Kosten.

 

Urlaub in einem Vertragsstaat

Vor Antritt eines Urlaubes in einem Vertragsstaat (bilaterales Abkommen in der Krankenversicherung) hat der Dienstgeber - bei aufrechtem Versicherungsverhältnis - einen Auslandsbetreuungsschein (Urlaubskrankenschein) auszustellen. Für anspruchsberechtigte Angehörige dürfen die Formulare vom Dienstgeber nur dann ausgefertigt werden, wenn diese ständig in Österreich wohnhaft sind. Bei bereits eingetretener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für Pensionisten, für Leistungsbezieher nach dem Arbeitlosenversicherungsgesetz und für Angehörige mit Wohnsitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz darf der Auslandsbetreuungsschein nur vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt werden. Jeder vom Dienstgeber ausgefertigte Auslandsbetreuungsschein muss zusätzlich zum Aufrdruck des zuständigen Krankenversicherungsträgers enthalten:

  • die Daten des Versicherten oder seiner Angehörigen
  • den Zeitraum, für den die Bescheinigung gültig ist, sowie
  • Datum, Stempel und Unterschrift.

Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Anstaltspflege ist der Auslandsbetreuungsschein bei dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Träger des Vertragsstaates gegen einen Behandlungsschein einzulösen. Die für den Umtausch zuständige Stelle ist auf dem jeweiligen Auslandsbetreuungsschein vermerkt. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur für Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und deren Gesundheitszustand eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig macht.

Auf Grund einer Vereinbarung gilt in Mazedonien seit 1.1.2013, in Serbien seit 1.1.2014 sowie in Bosnien-Herzegowina seit 1.7.2015 die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB).

 

Urlaub in anderen Staaten

In allen anderen Staaten müssen die Kosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt usw. selbst bezahlt werden.

 

Ersatz der Behandlungskosten

Wenn die Kosten für im Urlaubsland in Anspruch genommene Sachleistungen selbst zu bezahlen sind, weil kein zwischenstaatliches Abkommen besteht, die Europäische Krankenversicherungskarte bzw. der Auslandsbetreuungsschein für Länder mit bilateralem Abkommen nicht mitgeführt oder diese vom behandelnden Arzt oder der Krankenanstalt nicht angenommen werde, ist eine detaillierte Rechnung zu verlangen.

Diese muss Angaben über Art, Umfang sowie Datum der Behandlung enthalten und kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Anschluss an den Urlaub zur Kostenerstattung vorgelegt werden, welche nach den jeweils gültigen Tarifsätzen erfolgt.

Liegen die ausländischen Behandlungskosten darüber, muss die verbleibende Differenz selbst bezahlt werde. Zwecks Abgeltung dieser Differenzbeträge sowie bei Reisen in Länder, in denen weder die Europäische Krankenversicherungskarte noch der Auslandsbetreuungsschein gelten, empfiehlt es sich, eine private Urlaubskrankenversicherung abzuschließen.

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