Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

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Worum geht es?

  • Zahlreiche österreichische Lebensversicherte können von ihren seit 1997 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen zurücktreten und Rückabwicklungen nach Bereicherungs-grundsätzen verlangen (Rückzahlung der eingezahlten Prämien plus Zinsen).
  • Dieses Recht steht auch jenen österreichischen Versicherungsnehmern (VN) zu, die in den letzten 18 Jahren ihre Verträge vorzeitig beendet hatten.
  • Etwaige Rückabwicklungsansprüche entstehen erst durch Rücktritt, sind also nicht verjährt.
  • Besonders interessant könnte ein Rücktritt für Besitzer von fondsgebundenen Lebens-versicherungen mit schlechter Performance sein oder wenn die Polizze vor Laufzeitende rückgekauft wurde oder eine Prämienfreistellung vorgenommen wurde.
  • Wir prüfen für Sie, ob zu Ihrer Lebensversicherung eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung vorliegt, stellen für Sie eine grobe Wirtschaftlichkeitsberechnung an und machen für Sie Rückabwicklungsansprüche geltend.

Rechtslage

Grund dafür ist zunächst das Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH (vom 19.12.2013, C-209/12, Endress gg Allianz), mit dem im Rahmen eines durch den deutschen BGH ausgelösten Vorabentscheidungsverfahrens entschieden wurde, dass das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung nicht erlischt, wenn der VN über dieses Recht nicht oder nicht richtig belehrt worden ist. Daraufhin folgte das Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofes OGH (vom 02.09.2015, 7 Ob 107/15h), wonach  § 165a VersVG  idF BGBl I 2004/62, der eine Hemmung des Fristbeginns nur für den Fall der Nichtbekanntgabe der Anschrift des Versicherers vorsah, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dem VN bei fehlerhafter Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Dass der VN (im Ausgangsfall) durch eine sieben Jahre andauernde Prämienzahlung schlüssig auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechts verzichtet habe und sein Rücktritt gegen Treu und Glauben verstoße, sah der OGH nicht als gegeben an, weil der VN eben nicht in Kenntnis seines Rücktrittsrechts handelte, sondern über die Dauer seines Rücktritts-rechts im Unklaren gelassen wurde. Aus seinem Verhalten können daher keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden.

Welche Versicherungen sind betroffen?

Altverträge vom 01.01.1997 bis 30.06.2012

Betroffen sind vor allem Altverträge, die bis zum 30. 06. 2012 geschlossen wurden, da das österreichische Recht keine Verknüpfung von Frist und Belehrung über das Rücktrittsrecht kannte und damit gegen das Wirksamkeitsgebot (Art 4 Abs. 3 EUV) verstieß. In Ermangelung einer Belehrung konnte somit die 30-tägige Rücktrittsfrist des § 165a Abs. 1 VersVG aF nicht zu laufen beginnen. Das bedeutet, dass sämtliche Lebensversicherungsverträge, die in Österreich seit der Novelle 1997 (01.01.1997) geschlossen wurden, auch heute noch widerrufbar sind, wenn es an einer hinreichenden Belehrung über das Rücktrittsrecht fehlte.


Neuverträge ab 01.07.2012

Betroffen sind auch Neuverträge, die ab dem 01.07.2012 geschlossen wurden, jedoch ist hier anhand der Abschlussunterlagen zu prüfen, ob eine Verknüpfung von Frist und Belehrung über das Rücktrittsrecht vorgesehen war.

Rückgekaufte, prämienfreigestellte und abgelaufene Versicherungen

Von den Alt- und Neuverträgen sind auch Lebensversicherungen betroffen, die bereits rückgekauft wurden (relevant ist die Differenz von Rückkaufswert und einbezahlten Prämien zuzüglich 4 % Zinsen) oder prämienfreigestellt wurden (einbezahlte Prämien zuzüglich 4 % Zinsen bis zur Freistellung) oder abgelaufen sind (Differenz zwischen Auszahlung und einbezahlten Prämien zuzüglich 4 % Zinsen).

Fondsgebundene Versicherungen mit schlechter Performance

Besonders interessant könnte ein Rücktritt für Besitzer von fondsgebundenen Lebens-versicherungen mit schlechter Performance sein oder wenn die Polizze vor Laufzeitende rückgekauft wurde oder eine Prämienfreistellung vorgenommen wurde.

Konsumentenschutz

Das Rücktrittsrecht nach 165a Abs. 1 VersVG gilt für alle Verbraucher und Verbraucherinnen mit Wohnsitz in Österreich bei Vertragsabschluss.

Reine Risikoversicherungen sind ausgenommen

In jenem Fall, über den der OGH entschieden hat, wurde lediglich die Rückzahlung des Sparanteils aus einem Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung infolge Vertragsrücktritts begehrt. Der OGH führte am Ende der Entscheidung aus, dass der jahrelange Versicherungsschutz bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht berücksichtigt werden musste, weil der (beklagte) Versicherer außer Acht ließ, dass sie die Höhe des allein geltend gemachten Sparanteils im erstinstanzlichen Verfahren nicht betroffen hat. Daraus ist jedenfalls abzuleiten, dass über die bereicherungsrechtliche Rück-abwicklung eines Risikoanteiles keine einschlägige Judikatur vorliegt. Der deutsche Bundesgerichtshof BGH führte im Anschluss an das Urteil des EuGH zu den reinen Risikoversicherungen aus, dass der VN während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen habe und daher davon auszugehen sei, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Dies führte zu einer Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien und damit zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Daher müsse sich der VN im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen habe. Diese Rechtsfolgenspaltung ist daher bis zum Vorliegen weitere Judikatur jedenfalls zu beachten und führt im Einzelfall bei einer Aufspaltung des Versicherungsvertrags in einen kleinen wirksamen und in einen eher größeren unwirksamen Teil, der die Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Rücktritts erforderlich macht. Branchenintern wird geschätzt, dass etwa 5% der Prämie einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung für den Todesfallschutz gebraucht werden. Das bedeutet, dass 95% der eingezahlten Prämien plus Zinsen an die VN im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts fällig wären.

Prüfung der Rücktrittsbelehrung und der Wirtschaftlichkeit eines Rücktritts

Bei Erteilung eines Prüfungsauftrages (siehe umseits) an uns

  • prüfen wir, ob zu Ihrer Lebensversicherung eine unvollständige (fehlerhafte) Rücktritts-belehrung vorliegt
  • stellen wir im Fall eines möglichen Rücktritts eine grobe Wirtschaftlichkeitsberechnung an, ob bei laufenden Lebensversicherungen sich der Rücktritt finanziell rechnet oder ob ich über den Rückkaufswert (durch Vertragskündigung) bereits mehr erhalten würde und daher ein Rücktritt nicht empfehlenswert ist oder bei bereits rückgekauften Lebensversicherungen sich aus der Differenz von Rückkaufswert und einbezahlten Prämien zuzüglich 4 % Zinsen ein Anspruch zu meinen Gunsten ergibt und daher ein Rücktritt empfehlenswert ist oder bei bereits prämienfreigestellten Lebensversicherungen sich aus den einbezahlten Prämien zuzüglich 4 % Zinsen bis zur Freistellung ein Anspruch zu meinen Gunsten ergibt und daher ein Rücktritt empfehlenswert ist oder bei bereits abgelaufenen Lebensversicherungen sich aus der Differenz von Auszahlung und einbezahlten Prämien zuzüglich 4 % Zinsen ein Anspruch zu meinen Gunsten ergibt und daher ein Rücktritt empfehlenswert ist
  • werden wir in jenen Fällen, bei denen die Wirtschaftlichkeitsrechnung positiv ausfällt und sich der Rücktritt finanziell auszahlt, Ihnen das Ergebnis bekanntgeben und - noch ohne Ausübung des Rücktrittrechtes - beim jeweiligen Versicherungsunternehmen - nach Sammlung jeweils einer größeren Anzahl an Fällen - intervenieren.

Vollmacht für die Ausübung des Rücktrittsrechtes

In jenen Fällen, bei denen die Wirtschaftlichkeitsrechnung positiv ausfällt und sich der Rücktritt finanziell auszahlt, werden wir für die Rücktrittserklärung noch gesondert eine Vollmacht von Ihnen einholen. Diese Rücktrittserklärung benötigen wir sowohl bei erfolgreicher Intervention als auch bei Bestreitung des Rücktrittsrechtes und/oder Ablehnung der Rückabwicklung.

Prozessvollmacht für Sammelansprüche und Musterprozesse

Sollte die Intervention beim jeweiligen Versicherungsunternehmen erfolglos bleiben, ist für die gerichtliche Durchsetzung der Rückabwicklungsansprüche anwaltliche Vertretung und daher die Erteilung einer Prozessvollmacht erforderlich. Wir haben die Anwaltskanzlei Dr.Lindmayr Dr.Bauer Dr.Secklehner Rechtsanwalts OG, Pyhrnstraße 1, 8940 Liezen ausgewählt, da deren Gesellschafter und Geschäftsführer RA Dr. Michael Bauer seit Jahren mit uns zusammenarbeitet und aus der Vertretung zahlreicher geschädigter Anleger über Erfahrungen für Sammel-ansprüche und Musterprozesse verfügt. Aus dieser Erfahrung resultiert beispielsweise, dass Musterprozesse nur für jene VN geführt werden, die über Rechtsschutz für Versicherungsstreitigkeiten und ausreichende Versicherungssummen verfügen und deren Ergebnis für die übrigen VN von den Versicherungsunternehmen akzeptiert wird. Die Auswahl der Musterkläger wird von uns hausintern nach den obigen Kriterien geprüft.

Kosten

Die Kosten für die Prüfung der Rücktrittsbelehrung und der Wirtschaftlichkeit eines Rücktritts sowie der Intervention bei den Versicherungsunternehmen belaufen sich auf € 72,00 (inklusive 20% USt) und sind auf das Konto IBAN: AT522032020200002094 einzuzahlen. Sobald der Prüfungsauftrag bei uns einlangt und der Kostenbetrag einbezahlt ist, nehmen wir die Prüfung der Rücktrittsbelehrung und der Wirtschaftlichkeit eines Rücktritts vor und berichten vom Ergebnis binnen einer Frist von 6 Wochen.

Der Prüfungsauftrag ist unten angefügt und steht zum Download bereit!

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