Grobe Fahrlässigkeit in der KFZ-Kaskoversicherung!!!

Grobe Fahrlässigkeit in der KFZ-Kaskoversicherung!!!

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Die großen Irrtümer über die KFZ-Kaskoversicherung:

"Ich brauch nicht aufpassen, ich bin eh kaskoversichert"

"Kasko = Kasko"

Es gibt eine Reihe von Gründen, die die Versicherung zur Verweigerung der Zahlung berechtigen. Der praktisch Bedeutsamste ist wohl der Deckungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit, der übrigens bei allen Versicherungsverträgen gilt.

Grundsätzlich kann man sagen, dass grobe Fahrlässigkeit regelmäßig gegeben ist, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde.

Grob Fahrlässig ist z.B.:

  • Überfahren einer Stopp-Tafel mit überhöhter Geschwindigkeit
  • Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn
  • Unachtsamkeit wie etwa, Handy fällt von der Mittelkonsole, der Fahrer greift danach.
  • Überholen einer Fahrzeugkolonne vor einer unübersichtlichen Fahrbahnkuppe
  • Fahren mit Sommerreifen auf einer Schneefahrbahn
  • Abstellen des KFZ ohne Handbremse und eingelegtem Gang auf abschüssigem Weg
  • Beförderung eines ungesicherten Hundes, der den Fahrer ablenkt

Bei einigen Versicherungen gilt die grobe Fahrlässigkeit als automatisch eingeschlossen, bei anderen kann man den Einschluss wünschen.
Die Versicherung definieren den Einschluss dann wie folgt:
Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen, die sich innerhalb Österreichs ereignen, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt nicht bei:

  • Schäden, bei denen der Lenker alkoholisiert oder durch Drogen oder missbräuchliche Verwendung von Medikamenten beeinträchtig war
  • Schäden beim Lenken des versicherten KFZ ohne gültige Lenkberechtigung
  • Schäden infolge abgefahrener Reifen (Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe)
  • Schäden durch Diebstahl und unbefugtem Gebrauch durch betriebsfremde Personen

Auf Kundenwunsch überprüfen wir gerne die KFZ-Kaskoversicherung und erstellen ein Angebot mit Einschluss der "groben Fahrlässigkeit"!

 

 

 

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