Pflichthaftpflichtversicherung für Gewerbeausübung der Baumeister und Erdbau
Auf Grund der GewO-Novelle BGBl. I 85/2013 haben ab dem 1. August 2013 die zur Ausübung des Baumeistergewerbes oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.
1.) Versicherungssumme € 1 Mio. pro Schadensfall oder € 3 Mio. pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit höchstens einem jährlichen Umsatz von € 38,5 Mio.
2.) Versicherungssumme € 5 Mio. pro Schadensfall oder € 15 Mio. pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit mehr als einem jährlichen Umsatz von € 38,5 Mio.
(§ 99 Abs. 7 GewO.)
Wer am Tag vor Inkrafttreten dieser Novelle (01.08.2013) das Baumeistergewerbe oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt hat, ist verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach § 99 Abs. 7 GewO. nachzuweisen.
(§ 376 Z.13 GewO.)
Als Inhaber/in einer Baugewerbeberechtigung (Baumeister oder Erdbau) werden Sie zur fristgerechten Nachreichung der vorerwähnten Haftpflichtversicherung nach § 99 Abs. 7 GewO. ersucht.
Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Gewerbeberichtigung nach § 87 Abs. 1 Z.4d GewO. zu entziehen ist, wenn ein Nachweis der Haftpflichtversicherung nicht rechtzeitig erfolgt.
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.