Schneeräumung auch ohne Gehsteig vorgeschrieben

Schneeräumung auch ohne Gehsteig vorgeschrieben

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Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass Schnee nur dann geräumt werden muss, wenn ein Gehsteig vorhanden ist. Enorme Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie Geldstrafen bei Nichtbefolgung der Schneeräumpflicht können anfallen.

In Ortsgebieten sind Liegenschaftseigentümer verpflichtet, Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern, sowie Schnee und Glatteis zu bestreuen.

Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Laut Straßenverkehrsordnung gilt die Räumpflicht auch an Sonn- und Feiertagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen wie andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis - wenn das Räumen praktisch nutzlos ist - muss allerdings nicht ununterbrochen geräumt werden.

Es ist möglich die Schneeräumung auch an Schneeräumdienste oder Dritte zu übergeben. Dazu wird eine vertragliche Regelung, die eine ordnungsgemäße Räumung gewährleistet, empfohlen. Verträge, in denen Schneeräumdienste nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen müssen, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus.

Durch Gemeindeverordnungen kann der Zeitraum der Streu- und Räumpflicht eingeschränkt oder die Verwendung von Streusalzen und Auftaumitteln geregelt werden. Der Weghalter ist auch zur Verkehrssicherungspflicht angehalten. Ebenso muss, wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, der Anrainer den Schnee wieder entfernen. Für Missachten der Schneeräumpflicht drohen bis € 72,-- Strafe.

Sollte ein Fußgänger zu Schaden kommen, weil der Hauseigentümer seiner Pflicht in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist, können enorme Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld anfallen. Noch dazu kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen.

Jedoch haftet nicht immer der Hausbesitzer. Es kann auch der Vermieter seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auf den Mieter übergeben. Der Vermieter muss aber dafür sorgen, dass diese Räumung bzw. Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und die Mittel zur Verfügung stellt.

 

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