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Hausbesitzer und ihre winterlichen Pflichten

Hausbesitzer und ihre winterlichen Pflichten

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Bei Frost und winterlichem Wetter drohen nicht nur Schäden am Haus, sondern auch an Bewohnern und Passanten. Wir klären über Haftungsfragen, die Hauseigentümer betreffend auf:

Folgende Schäden am Grundstück und Eigenheim werden von der Eigenheimversicherung übernommen: Frost, Sturm, Schneedruck oder Dachlawinen. Die Instandhaltungs- und Sorgfaltspflicht entfällt deshalb aber nicht! Der Gebäudebesitzer ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Gebäude zu bewahren oder bewahren zu lassen.

Wichtig!!!
Heizung, Wasser und Fassade regelmäßig kontrollieren
Bei Verlassen der Häuser von mehr als 72 Stunden, ist es wichtig während einer Frostperiode ausreichende Maßnahme zu treffen. Z.B. Kontrolle der Heizungsanlage, Kontrolle auf Risse in der Fassade oder beschädigte Dachziegel. Denn bei Feuchtigkeit und Frost könnte dies zu teuren Schäden führen.

Wasseranschlüsse im Garten sind abzusperren und Dachrinnen vom Laub zu befreien. Heizungsanlagen sind von Fachmänern warten zu lassen und bei Anlagen, die nicht durchgehend in Betrieb sind, sind sämtliche wasserführende Versorgungsleitungen und Anlagen abzulassen und abzusperren. Heiz- oder Klimaanlagen sind mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren.

Gehwege säubern und Bäume pflegen
Von Verunreinigungen wie z.B. Laub sind die Gehwege entlang des Grundstücks zu säubern. Die Gehsteige müssen zwischen 6 und 22 Uhr frei von Schnee und Glatteis sein. Ist in der Nacht mit Glatteis zu rechnen, muss vorsorgend gestreut werden.

Bäume, die umstürzen oder von denen sich Äste lösen könnten, sind im unmittelbaren Gefahrenbereich zu entfernen bzw. von den kauptten Ästen zu befreien. Für Schäden dieser Art haftet der Eigentümer und im Schadenfall muss er beweisen, der Sorgfaltspflicht nachgekommen zu sein. Schäden, die durch höhere Gewalt eintreten, fallen nicht in den Haftungsbereich des Eigentümers. Das Gleiche gilt für herabfallende Dachziegel. 

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