Wann ist eine Eingangstüre aus Versicherer-Sicht versperrt?

Wann ist eine Eingangstüre aus Versicherer-Sicht versperrt?

Facebook Twitter Pinterest LinkedIn

Unbekannte Täter waren in ein Reihenhaus über die Haustüre, die lediglich zugezogen ("ins Schloss gefallen"), jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt war, eingedrungen. Da die Tür mit einem Knauf versehen war, konnte sie aber von außen nicht ohne weiteres geöffent werden. Der Versicherer lehnte dennoch die Deckung ab. Ein durschnittlich verständiger Versicherungsnehmer könnte unter dem Begriff "versperren" nur verstehen, dass die Haus-Wohnungstür tatsächlich durch Betätigen des Schlüssels versperrt werden müsse, sodass der Sperrriegel in die Ausnehmung des Schließblechs fahre. 

Die Deckungsklage des Kunden blieb in allen Instanzen erfolglos.

"Geschlossen", "verschlossen" oder "versperrt"? Der OGH brachte bei einer Entscheidung vor wenigen Monaten Licht ins Dunkel bei diesen Begriffen.

"Zuziehen" der Tür ist eine Obliegenheitsverletzung

Der Kunde hat laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Nur weil er die Haustür mit einem Knauf an der Außenseite zuziehe, erfülle er diese Obliegenheit nicht - denn es ist allgemein bekannt, dass der Einbruchschutz dadurch weit geringer sei. 

"Hypothetischer Täterwille" reicht als Beweis nicht aus

Theoretisch könnte der Kunde versuchen zu beweisen, dass der Einbrecher auch eine ordnungsgemäß versperrte Tür aufgebrochen hätte. Dies würde laut dem Juristen aber nicht gelingen, "weil ein 'hypothetischer Täterwille' für die Erbringung des Kausalitätsbeweises nicht ausreichen kann. Noch dazu ist allgemein bekannt, dass Einbrecher in der Regel den Weg des geringsten Widerstandes gehen und mangelhaft gesicherte Räumlichkeiten bevorzugen."

Newsletter Abo

Von nun an alle News automatisch per E-Mail zugesenden lassen.

DonauOberösterreichischeHDIUNIQUAzuerichmukiARAG